Satzung der AGG e.V.

 

1. Der Verein führt den Namen „Arbeitsgemeinschaft für Geburtshilfe und Pränatalmedizin in der Deutschen Gesellschaft für Gynäkologie und Geburtshilfe e.V.“, abgekürzt „AGG i. d. DGGG“. Er ist in das Vereinsregister einzutragen.

2. Der Sitz des Vereins ist Berlin.

3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

1. Der Verein ist eine selbständige Untergliederung der Deutschen Gesellschaft für Gynäkologie und Geburtshilfe im Sinne des § 11 Abs. 1 der Satzung (Stand: 23.3.2012) der Deutschen Gesellschaft für Gynäkologie und Geburtshilfe e.V.

2. Der Verein verfolgt die Förderung der Wissenschaft und Forschung sowie der Aus- und Weiterbildung von Medizinern in dem Themen- und Aufgabenbereichen der Pränatal- und Geburtsmedizin. Er befasst sich mit allen klinischen, wissenschaftlichen und organisatorischen Anliegen auf diesem Gebiet.

3. Zur Erfüllung des Zwecks „Förderung der Wissenschaft und Forschung“ dienen insbesondere eigene und unmittelbare wissenschaftliche Veranstaltungen und Publikationen, und die wissenschaftliche Zusammenarbeit mit anderen im gleichen Fachgebiet tätigen Vereinigungen. Zur Verwirklichung des Zwecks „Aus- und Weiterbildung“ wird der Verein eigene und unmittelbare Seminare abhalten. Aufgaben des Vereins zur Zweckverwirklichung sind außerdem

a) Fetale und maternale Erkrankungen hinsichtlich ihrer Vorsorge, Diagnostik, Therapie und Nachsorge mit benachbarten klinischen und theoretischen Fachdisziplinen und Grundlagenfächern und gemeinsam mit den Patientinnen zu erforschen und zu koordinieren;

b) Vertretung der Vereinsanliegen bei den wissenschaftlichen Tagungen der Deutschen Gesellschaft für Gynäkologie und Geburtshilfe e.V. ;

c) wissenschaftliche Zusammenarbeit mit anderen geburtshilflichen, prä-, peri- und neonatologischen Arbeitsgemeinschaften und Gesellschaften und sonstigen wissenschaftlichen Organisationen im In- und Ausland;

d) Entwicklung, Implementierung, Früherkennung und Evaluation von Methoden, Verfahren und Programmen der Vorsorge, Diagnostik, Therapie und Nachsorge an Frauenkliniken und Kliniken für Geburtshilfe, Forschungseinrichtungen und frauenärztlichen und pränatalmedizinischen Praxen;

e) Koordination und Ausführung wissenschaftlicher Untersuchungen, insbesondere klinisch-wissenschaftlicher Studien und Studien zur Versorgungsforschung sowie Förderung von wissenschaftlichen Einrichtungen zur Weiterentwicklung der Geburtshilfe;

f) Förderung von Qualitätsverbesserungsmaßnahmen (z.B. in Form eines Registers, Zertifizierungen, Leitlinien) in der Geburtshilfe;

g) Aufklärung, Information und Unterstützung in Fragen der Pränatal- und Geburtsmedizin, insbesondere für - die Deutsche Gesellschaft für Gynäkologie und Geburtshilfe e.V. - Träger wissenschaftlicher oder öffentlicher Einrichtungen - Kranken- und Rentenversicherungen - Patienten sowie deren Angehörige - die Öffentlichkeit;

h) Entwicklung von Standards und Leitlinien;

i) Entwicklung neuer Aus-, Weiter- und Fortbildungspläne, Lehrprogramme;

j) Entwicklung von Zertifizierungs- und Akkreditierungskriterien;

k) Kooperation mit Hebammen;

l) Fortbildung von Ärzten, Hebammen und nichtärztlichen Assistenzberufen auf dem Gebiet der Geburtshilfe;

4. Die wissenschaftlichen Veranstaltungen des Vereins werden in der Regel anlässlich der wissenschaftlichen Tagungen der Deutschen Gesellschaft für Gynäkologie und Geburtshilfe e.V. durchgeführt. Daneben sollen auch eigenständige Tagungen des Vereins stattfinden. Die Ergebnisse werden veröffentlicht. Offizielles Publikationsorgan des Vereins ist die Zeitschrift „FRAUENARZT“, die sachdienliche Informationen für die Arbeit des Vereins bzw. seiner Mitglieder enthält. Ergebnisse aus der wissenschaftlichen Forschung des Vereins werden in dieser Zeitschrift unmittelbar nach Abschluss des jeweiligen Projekts veröffentlicht. Der Vorstand kann weitere Fachzeitschriften als Publikationsorgan des Vereins bestimmen.

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

3. Der Verein darf seine Mittel weder für die unmittelbare, noch für die mittelbare Unterstützung oder Förderung politischer Parteien verwenden.

Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Soweit die Vermögenslage des Vereins dies zulässt, können zur Erreichung der Ziele des Vereins getätigte Aufwendungen und Spesen erstattet werden. Soweit möglich sind Rechnungsbelege vorzulegen. Die Mitgliederversammlung kann pauschale Aufwandsentschädigungen beschließen.

1. Das Vermögen des Vereins wird aus den Beiträgen der Mitglieder, Spenden und allen sonstigen Einkünften, welche der Verein verzeichnen kann, sowie aus den mit diesen Einkünften erworbenen Gütern gebildet.

2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Deutsche Gesellschaft für Gynäkologie und Geburtshilfe e.V., die es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat.

3. Beschlüsse über die künftige Vermögensverwendung dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.

1. Der Verein hat ordentliche, assoziierte und fördernde Mitglieder, sowie Ehrenmitglieder und Mitglieder im Ruhestand.

2. Ordentliche Mitglieder des Vereins müssen zugleich Mitglied der Deutschen Gesellschaft für Gynäkologie und Geburtshilfe e.V. sein.

3. Ordentliche Mitglieder des Vereins können nur natürliche Personen sein, die Arzt für Gynäkologie und Geburtshilfe sind. Ihre wissenschaftliche und klinische Tätigkeit sollte schwerpunktmäßig auf dem Gebiet der Pränatal und/oder Geburtsmedizin liegen.

4. Assoziierte Mitglieder des Vereins können nur natürliche Personen sein, die sich in der Weiterbildung Gynäkologie und Geburtshilfe befinden oder deren wissenschaftliche und/oder klinische Tätigkeit oder soziales Engagement auf dem Gebiet der Pränatal- und Geburtsmedizin liegt (z.B. interdisziplinäre Wissenschaftler, Hebammen, Pflegekräfte, Patientinnenvertreter).

5. Fördernde Mitglieder können natürliche und juristische Personen sein, die sich der Geburtshilfe verbunden fühlen.

6. Zu Ehrenmitgliedern können vom Vorstand Personen ernannt werden, die sich durch die Förderung des Zwecks des Vereins oder in sonstiger Weise besondere Verdienste erworben haben.

1. Anträge auf Aufnahme als ordentliches, assoziiertes oder förderndes Mitglied sind schriftlich an den Vorstand des Vereins zu richten. Darin hat der Antragsteller zu erklären, dass er die satzungsmäßigen Ziele des Vereins unterstützt.

2. Der Antragsteller hat seinem Antrag auf ordentliche Mitgliedschaft geeignete Nachweise beizufügen, dass er Mitglied in der Deutschen Gesellschaft für Gynäkologie und Geburtshilfe e.V. ist. Dem Antrag sind ein Facharztnachweis sowie die Unterstützung durch ein ordentliches Mitglied als Bürgen beizufügen. Außerdem hat der Antragssteller darin dem Verein eine Bankeinzugsermächtigung zur Zahlung seines Mitgliedsbeitrags zu erteilen. Der Vorstand kann andere oder weitere Anforderungen an die Antragstellung beschließen.

3. Der Antragsteller hat seinem Antrag auf assoziierte Mitgliedschaft die Unterstützung durch ein ordentliches Mitglied aus Bürgen beizufügen. Außerdem hat der Antragssteller darin dem Verein eine Bankeinzugsermächtigung zur Zahlung seines Mitgliedsbeitrags zu erteilen. Der Vorstand kann andere oder weitere Anforderungen an die Antragstellung beschließen.

4. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft als förderndes Mitglied ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag an den Vorstand. Darin hat der Antragsteller zu erklären, dass er die satzungsmäßigen Ziele des Vereins unterstützt. Über Aufnahmeanträge entscheidet der Vorstand nach freiem Ermessen. Die Ablehnung des Aufnahmeantrags bedarf keiner Begründung. Ein Widerspruchsrecht besteht nicht.

5. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Ablehnung des Aufnahmeantrags bedarf keiner Begründung. Der Antragsteller kann jedoch im Falle der Ablehnung hiergegen binnen zwei Wochen nach Zugang der Ablehnungserklärung schriftlich beim Verein Widerspruch einlegen. Legt der Antragsteller fristgerecht Widerspruch ein, wird über seinen Aufnahmeantrag in der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung entschieden. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.

1. Die Mitgliedschaft in dem Verein endet mit dem Tod des Mitglieds oder, wenn das Mitglied eine juristische Person ist, mit deren Auflösung, durch Austritt oder durch Ausschluss.

2. Der Austritt ist nur zum Schluss eines Geschäftsjahres zulässig. Er muss spätestens drei Monate vorher dem Verein schriftlich erklärt werden.

3. Der Ausschluss kann erfolgen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, insbesondere wenn ein Mitglied

a) dem Ansehen oder den Zwecken des Vereins gröblich zuwider handelt oder

b) mit Beiträgen mindestens in Höhe eines Jahresbeitrages im Rückstand ist und diesen Rückstand trotz zweimaliger Mahnung nicht innerhalb von drei Monaten seit der zweiten Mahnung bezahlt hat;

c) nicht mehr die Voraussetzungen für den Erwerb der Mitgliedschaft erfüllt.

4. Vor dem Ausschluss ist dem Mitglied Gelegenheit zur schriftlichen und auf Antrag zur persönlichen Anhörung innerhalb einer Frist von zwei Wochen zu geben. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.

5. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem ausgeschlossenen Mitglied schriftlich bekannt zu geben.

6. Das ausgeschlossene Mitglied kann gegen den entsprechenden Beschluss des Vorstands binnen zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich beim Verein Widerspruch einlegen. Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung. Nach fristgerechtem Widerspruch wird über den Ausschlussantrag in der nächsten Mitgliederversammlung entschieden.

1. Bei der Aufnahme in den Verein ist - sofern die Mitgliederversammlung dies beschließt - ein Aufnahmebeitrag in von der Mitgliederversammlung bestimmter Höhe zu leisten.

2. Von den Mitgliedern, ausgenommen Ehrenmitglieder, wird ein Mitgliedsbeitrag erhoben.

3. Die Höhe des Beitrags wird von der Mitgliederversammlung bestimmt.

Bis zum Vorliegen eines abweichenden Beschlusses der Mitgliederversammlung gilt für ordentliche Mitglieder ein Mitgliedsbeitrag von EURO 30,00 (in Worten: dreißig EURO) jährlich, für assoziierte Mitglieder ein Mitgliedsbeitrag von EURO 20,00 (in Worten: zwanzig EURO) jährlich und für fördernde Mitglieder ein Mitgliedsbeitrag von EURO 3.000,00 (in Worten: dreitausend EURO) jährlich.

4. Der Mitgliedsbeitrag wird zu Beginn eines jeden Jahres fällig. Die Bezahlung erfolgt durch Bankeinzug (vgl. § 7 Abs. 2 S. 3). Im Jahr der Aufnahme in den Verein hat das Mitglied den vollen Jahresbeitrag zu entrichten. Dieser ist im Zeitpunkt der Aufnahme fällig.

1. Die Mitglieder sind berechtigt, alle Einrichtungen in Anspruch zu nehmen, die ihnen der Verein zur Verfügung stellt.

2. Ordentliche Mitglieder haben Stimmrecht, ferner aktives und passives Wahlrecht sowie das Recht, Wahlvorschläge einzureichen und in den Mitgliederversammlungen Anträge zu stellen. Diese Rechte können nur persönlich ausgeübt werden.

3. Assoziierte Mitglieder haben Stimmrecht, ferner ein aktives Wahlrecht sowie das Recht, in Mitgliederversammlungen Anträge zu stellen. Diese Rechte können nur persönlich ausgeübt werden. Ein passives Wahlrecht besteht nicht.

4. Die fördernden Mitglieder und Ehrenmitglieder wirken beratend mit. Weitere Rechte bestehen für diese Mitglieder nicht.

1. Die Organe des Vereins sind:

a) Die Mitgliederversammlung
b) Der Vorstand
c) Die Sektionen

2. Über jede Sitzung eines der Organe ist ein Protokoll anzufertigen, welches die wesentlichen Ergebnisse und Beschlüsse festhält. Der Protokollführer wird vom Sitzungsleiter bestimmt, sofern nicht der Schriftführer zuständig ist. Das Protokoll ist vom Sitzungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben. Auf Anforderung ist den betreffenden Organmitgliedern eine Abschrift zur Verfügung zu stellen.

1. Die Angelegenheiten des Vereins werden, soweit nicht der Vorstand zuständig ist, von der Mitgliederversammlung geregelt.

2. Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere

a) Entgegennahme des Tätigkeitsberichts des Vorstands,

b) Entgegennahme des Jahresabschlusses,

c) Beschluss über die Entlastung des Vorstands,

d) Beschluss über die Höhe eines evtl. Mitgliedsbeitrags,

e) Beschluss über Satzungsänderungen und Vereinsauflösung,

f) Wahl des Vorstands oder einzelner Vorstandsmitglieder, wenn die abgelaufen ist oder aus sonstigen Gründen ein Vorstandsmitglied gewählt werden muss,

g) Wahl des Rechnungsprüfers,

h) Beschlussfassung über Anträge.

3. In Angelegenheiten, für die der Vorstand zuständig ist, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand aussprechen.

1. Einmal pro Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Sie ist in der Regel verbunden mit einer wissenschaftlichen Tagung des Vereins bzw. einem Kongress der Deutschen Gesellschaft für Gynäkologie und Geburtshilfe e.V.

2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorstand jederzeit einberufen werden. Sie soll einberufen werden, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn dies von mehr als 10 Mitgliedern schriftlich unter Angabe von Zweck und Gründen verlangt wird. Die Einladungsfrist soll 4 Wochen nicht unterschreiten.

3. Die Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch Veröffentlichung zumindest im offiziellen Publikationsorgan des Vereins wenigstens zwei Monate vor der Versammlung oder durch persönliche Ladung an jedes Mitglied.

4. Der Vorsitzende des Vorstands leitet die Mitgliederversammlung.

1. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. In der Einladung muss ausdrücklich darauf hingewiesen werden.

2. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Abweichend hiervon bedarf eine Beschlussfassung über die Änderung oder Neufassung der Satzung und die Abberufung von Vorstandsmitgliedern der Zustimmung von mindestens 2/3, eine Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins und die Verwendung des Vermögens der Zustimmung von mindestens 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden bzw. im Falle seiner Verhinderung die Stimme seines Vertreters den Ausschlag. (siehe § 13, Abs. 4)

3. Wenn durch gerichtliche, insbesondere registergerichtliche oder gesetzliche Maßnahmen eine Satzungsänderung erforderlich wird, die nicht den Vereinszweck betrifft, kann diese vom Vorstand beschlossen werden. Sie ist in der nächsten Mitgliederversammlung bekannt zu geben.

4. Abgestimmt wird durch Handzeichen. Es ist geheim abzustimmen, wenn mind. 10% der anwesenden Stimmberechtigten dies verlangen oder diese Satzung dieses vorschreibt.

5. Die gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorsitzenden des Vorstandes zu unterzeichnen.

1. Der Vorstand besteht aus vier von der Mitgliederversammlung gewählten Mitgliedern, nämlich dem Vorsitzenden, dem Stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Schriftführer sowie den Sprechern der Sektionen.

2. Der Vorstand kann einen Geschäftsführer bestellen, der für seine Tätigkeit eine angemessene Vergütung erhält.

3. Die nach § 15 Ziff. 1 zu wählenden Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung in geheimen und schriftlichen Wahlgängen mit einfacher Mehrheit gewählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet eine Stichwahl. Wählbar sind nur ordentliche Mitglieder.

4. Als Vorstandsmitglieder können nur ordentliche Mitglieder des Vereins vorgeschlagen und gewählt werden.

5. Zum Mitglied des Vorstands kann nur gewählt werden, wer in einem ordnungsgemäß eingereichten Wahlvorschlag aufgeführt ist. Wahlvorschläge sind spätestens zwei Wochen vor dem Zeitpunkt der Mitgliederversammlung, in der die Wahl stattfinden soll, schriftlich bei der Geschäftsstelle einzureichen. Später eingehende Wahlvorschläge werden nicht berücksichtigt. Jedes Vereinsmitglied kann mehrere Wahlvorschläge einreichen oder unterstützen und sich auch selbst zur Wahl vorschlagen.

1. Der Vorsitzende und der Schatzmeister vertreten den Verein im Sinne des § 26 BGB. Sie sind je einzelvertretungsberechtigt.

2. Die Beschlüsse des Vorstands werden in Sitzungen gefasst, die der Vorsitzende unter Benennung einer Tagesordnung mit einer Frist von 21 Tagen einberuft. Wenn alle Vorstandsmitglieder einverstanden sind, kann auf die Einhaltung dieser Frist verzichtet werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Er beschließt durch Handzeichen mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

3. Der Vorsitzende kann fachkompetente Vertreter anderer Organisationen / Berufsgruppen zu den Vorstandssitzungen einladen und Ihnen das Teilnahme- und Rederecht zur beratenden Unterstützung der Arbeit des Vorstands einräumen.

4. Vorstandssitzungen sollen mindestens zweimal jährlich stattfinden. Der Vorsitzende ist zur Einberufung binnen eines Monats verpflichtet, wenn dies von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern verlangt wird. Die Vorstandssitzungen werden vom Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet.

5. Bei Einverständnis aller Vorstandsmitglieder kann ein Vorstandsbeschluss auch ohne Einhaltung vorlaufender Fristen schriftlich, per Fax, Email, im Umlaufverfahren oder in Form einer Telefonkonferenz einstimmig beschlossen werden.

6. Die Mitglieder des Vereins sind regelmäßig, wenigstens aber zweimal jährlich über die Beschlüsse des Vorstands in angemessener Weise zu informieren.

7. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

Der Vorstand ist für alle Entscheidungen und Maßnahmen zuständig, die der Erfüllung des Vereinszwecks dienen und nicht der Mitgliederversammlung zugewiesen sind. Ihm obliegt insbesondere a) Planung und Verwirklichung der Ziele gem. § 2 dieser Satzung;

b) Adhoc-Entscheidungen zu aktuellen Fragestellungen, die dringlicher Stellungnahme bedürfen;

c) Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern;

d) Erstellung eines jährlichen Tätigkeitsberichtes;

e) Publikationen von Leitlinien, die unter Beteiligung des Vereins erstellt werden;

f) Entscheidung und Vorbereitung von wissenschaftlichen Programmen für die Tagungen des Vereins;

g) Regelmäßige, mindestens zweimal jährliche, Information der Mitglieder über die laufenden Aktivitäten des Vereins durch Information im offiziellen Publikationsorgan des Vereins;

h) Aufstellung eines Haushaltsplanes für ein neues Geschäftsjahr, spätestens bis Ende des dritten Monats des Geschäftsjahres; i) Buchführung über Einnahmen und Ausgaben des Vereins

j) Annahme mindestens jährlicher Berichte aus den Sektionen und Arbeitsgruppen und Festlegung von State-of-the-Art-Meetings. Der Vorstand kann eine Geschäftsstelle einrichten.

1. Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt zwei Jahre. Sie beginnt mit der Wahl in der Mitgliederversammlung. Wiederwahl ist möglich. Die Amtszeit eines Vorstandsmitglieds soll sechs Jahre (drei Amtsperioden) nicht überschreiten.

2. Die neue Wahl erfolgt in der ersten ordentlichen Mitgliederversammlung, die im zweiten Kalenderjahr nach der Wahl stattfindet. Vorstandsmitglieder, deren Amtszeit abgelaufen ist, bleiben im Amt, bis an ihre Stelle neue Vorstandsmitglieder gewählt sind und das Amt angenommen haben.

3. Beim Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds vor Ablauf der Amtsdauer bilden die verbliebenen Mitglieder den Vorstand, bis für den Rest der Amtsdauer in der nächsten Mitgliederversammlung eine Ersatzwahl stattgefunden hat. Beim Ausscheiden des Vorsitzenden wählt der Vorstand bis zur Ersatzwahl aus seiner Mitte den Vorsitzenden.

1. Um eine weitere Spezialisierung in dem Fachgebiet des Vereins zu ermöglichen, arbeiten ausgewählte Mitglieder des Vereins in Sektionen zusammen.

Mit der Gründung werden folgende Sektionen eingerichtet:

  • Sektion Pränatalmedizin
  • Sektion Hypertensive Schwangerschaftserkrankungen und fetale Wachstumsrestriktion
  • Sektion Diabetes/Adipositas und Schwangerschaft
  • Sektion Klassische Geburtshilfe
  • Sektion Mehrlinge
  • Sektion Frühgeburt
  • Sektion Maternale Erkrankungen
  • Sektion Qualitätsmanagement/ -sicherung
  • Sektion Hebamme

Der Vorstand kann die Gründung weiterer Sektionen beschließen.

2. Die Sektionen sollen im Regelfall aus nicht mehr als 25 Mitgliedern des Vereins bestehen, um die Funktionalität dieser Fachausschüsse zu gewährleisten.

3. Die Mitglieder der Sektionen werden von dem Sprecher der jeweiligen Sektion bestätigt. Ordentliche und assoziierte Mitglieder des Vereins können Mitglieder der Sektionen werden. Eine Mitgliedschaft in mehreren Sektionen ist möglich. In die Sektionen sollen nur solche Mitglieder aufgenommen werden, die wissenschaftliche Aktivitäten in Form von klinischen und/oder experimentellen Arbeiten auf dem Arbeitsgebiet und ausreichende klinische Erfahrungen in Diagnostik und Therapie des Arbeitsgebietes der Sektion oder ein spezielles Interesse am Arbeitsgebiet nachweisen können.

4. Mit der Annahme der Ernennung beginnt die Mitgliedschaft in der Sektion. Die Mitglieder der Sektion sind dem Vorstand bekannt zu geben.

5. Die Mitgliedschaft in einer Sektion endet nach 5 Jahren. Eine Wiederernennung durch den Sprecher der Sektion ist jedoch möglich, es sei denn, dass ein Beschluss der Mitgliederversammlung entgegensteht. Die Mitgliedschaft in der Sektion erlischt außerdem

a) durch schriftliches Austrittsgesuch an den Sprecher der Sektion;

b) nach zweimaliger unentschuldigter Abwesenheit bei Sektionssitzungen innerhalb eines Kalenderjahres;

c) bei Vorliegen eines wichtigen Grunds mit der Abberufung durch den Sprecher der Sektion, die nur aufgrund eines entsprechenden Vorstandsbeschlusses erfolgen kann;

6. Die Mitglieder der Sektionen wählen aus ihrer Mitte einen Sprecher. Der erstmalige Sprecher einer Sektion wird von den vier von der Mitgliederversammlung gewählten Vorstandsmitgliedern durch Beschluss ernannt.

Der Vorstand kann auch Arbeitsgruppen bilden. Diese sind keine Organe des Vereins, insbesondere sind deren Sprecher nicht Mitglied des Vorstandes.

1. Sitzungen der Sektionen sollen möglichst vier Mal pro Jahr, mindestens jedoch zweimal pro Jahr stattfinden.

2. Beschlüsse der Sektionen werden in Sitzungen gefasst, die der Sprecher der Sektion spätestens mit einer Frist von 14 Tagen schriftlich einberuft. Die Sektion ist beschlussfähig, wenn mindestens ¾ der stimmberechtigten Mitglieder der Sektion erschienen sind. Beschlüsse werden mit ¾ Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sprechers. Eine Vertretung bei der Abstimmung ist nicht zulässig. Für die Wahl des Sprechers einer Sektion gilt die einfache Mehrheit.

3. Bei Einverständnis aller Sektionsmitglieder kann ein Sektionsbeschluss auch ohne Einhaltung vorlaufender Fristen schriftlich, per Fax, Email, im Umlaufverfahren oder in Form einer Telefonkonferenz mit ¾ Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

4. Der Sprecher der Sektion kann fachkompetente Vertreter anderer Organisationen / Berufsgruppen zu den Sektionssitzungen einladen und Ihnen das Teilnahme- und Rederecht zur beratenden Unterstützung der Arbeit der Sektion einräumen.

1. Den Sektionen obliegt die Erfüllung spezieller Aufgaben des Vereins, insbesondere

a) die Entwicklung von Standards und Leitlinien;

b) die Entwicklung neuer Aus-, Weiter- und Fortbildungspläne sowie Lehrpläne;

c) die Entwicklung von Zertifizierungs-, Qualitätssicherungs- und Akkreditierungskriterien;

d) die Fortbildung von Ärzten, Hebammen und nichtärztlichen Assistenzberufen auf dem Gebiet der Pränatal- und Geburtsmedizin;

e) die Begutachtung von Studienprotokollen;

f) die Begutachtung bzw. Beratung von Forschungsaufträgen;

g) die Knüpfung und Pflege nationaler und internationaler Kontakte zu anderen Arbeitsgruppen bzw. Institutionen;

h) die Verbindung von Präklinik und Klinik.

2. Der Vorstand kann den Sektionen weitere Aufgaben, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind, übertragen.

1. Die Amtsdauer der Sprecher der Sektionen beträgt zwei Jahre. Sie beginnt mit der Annahme der Ernennung bzw. mit der Wahl in einer Sektionssitzung. Wiederwahl ist möglich. Die Amtsdauer eines Sprechers der Sektion soll sechs Jahre (drei Amtsperioden) nicht überschreiten.

2. Die neue Wahl erfolgt in der ersten ordentlichen Sektionssitzung, die im zweiten Kalenderjahr nach der Wahl stattfindet. Sprecher, deren Amtszeit abgelaufen ist, bleiben im Amt, bis an ihre Stelle neue Sprecher gewählt sind und das Amt angenommen haben.

3. Beim Ausscheiden eines Sprechers vor Ablauf der Amtsdauer wählt die Sektion für den Rest der Amtsdauer einen Ersatzsprecher.

4. Der Vorstand kann einen Sprecher der Sektion bei Vorliegen eines wichtigen Grunds abberufen und bis zur Neuwahl einen Ersatzsprecher aus den übrigen Sektionsmitgliedern ernennen.

Der Schriftführer leitet die Verwaltung des Vereins und führt alle hierfür erforderlichen Maßnahmen durch, wobei er vom Verein möglicherweise angestellte Mitarbeiter in Anspruch nehmen oder auf Beschluss des Vorstandes Dritte beauftragen darf. Er führt das Mitgliederverzeichnis, das Archiv, das Protokoll bei Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen und übt alle Aufgaben aus, die ihm von der vorliegenden Satzung, der Geschäftsordnung oder durch Beschluss des Vorstands übertragen werden. Sind zwei Schriftführer ernannt, können diese die vorgenannten Aufgaben unter sich aufteilen.

Der Schatzmeister (vgl. § 15 Abs. 2) sorgt für die Eintreibung der Außenstände und die Begleichung der Verbindlichkeiten. Er erstellt einen Haushaltsplanentwurf und schlägt diesen dem Vorstand vor. Er erstellt den Rechenschaftsbericht, führt die Kassenbücher und verwaltet das Vermögen des Vereins. Außerdem übt er alle Aufgaben aus, die ihm von der vorliegenden Satzung, der Geschäftsordnung oder durch Beschluss des Vorstands übertragen werden.

Die Mitgliederversammlung wählt für jeweils 2 Geschäftsjahre zwei Rechnungsprüfer. Die Wiederwahl ist möglich. Die gewählten Rechnungsprüfer prüfen jährlich vor der ordentlichen Mitgliederversammlung die Buchführung und den Kassenbericht des Schatzmeisters und berichten der Mitgliederversammlung, ob die Finanzen ordnungsgemäß geführt und die Mittel wirtschaftlich und satzungsgemäß verwendet wurden. Der Bericht der Rechnungsprüfer ist ein Tagesordnungspunkt der ordentlichen Mitgliederversammlung.

Der Verein kann sich eine Geschäftsordnung geben. Die erstmalige Aufstellung sowie Änderungen und Ergänzungen können nur mit Zustimmung aller Vorstandsmitglieder beschlossen werden.